1. Allgemeine Bestimmungen
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein wurde 1930 gegründet und führt den Namen „Sportfreunde 1930 Uevekoven e.V.“.
(2) Der Verein ist ein eingetragener Verein (unter der Nummer 386 beim Amtsgericht Erkelenz) und hat seinen Sitz in Uevekoven.
Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports – insbesondere des Fußballsports – und die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder. Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
- die Teilnahme an Wettkämpfen und anderen Sportveranstaltungen,
- die Schaffung von Trainingsmöglichkeiten,
- die Beschaffung und Unterhaltung von Sportanlagen und Sportgeräten,
- Beiträge und sonstige Leistungen an gemeinnützige Organisationen des Sports und der Jugendpflege.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Aufbau, Rechtsgrundlagen, Geschäftsjahr
(1) Der Verein gliedert sich in:
- Fußballabteilung,
- Fußballjugendabteilung.
(2) Die Abteilungen führen und verwalten sich selbstständig; das gilt auch für die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Mitgliederversammlungen haben das Recht, ihre Angelegenheiten und die Jugendarbeit im Rahmen dieser Satzung durch Geschäfts- und Jugendordnungen zu regeln.
(3) Die Jugendabteilungen bestehen aus den Jugendlichen der Abteilung und den im Jugendbereich tätigen gewählten oder berufenen Mitarbeitern. Jugendlicher ist, wer nach den Bestimmungen der Jugendspielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes die Spielberechtigung für eine Jugendmannschaft besitzt oder aufgrund seines Lebensalters besitzen könnte.
(4) Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein. Der Verein und die Mitglieder der entsprechenden Abteilungen unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen des Fußballverbandes Mittelrhein, des Westdeutschen Fußballverbandes und des Deutschen Fußball Bundes, soweit nicht allgemeinverbindliche Bestimmungen dieser Verbände entgegenstehen, regelt der Verein seine Angelegenheiten selbstständig.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen Personen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Rasse, ihrer Parteizugehörigkeit, ihrem Beruf werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(2) Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder leisten ihren Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks in erster Linie durch Teilnahme am Sportbetrieb oder durch ihre Mitarbeit bei der Verwaltung des Vereins und der Vereinsabteilung, der sie sich angeschlossen haben. Bei den inaktiven Mitgliedern steht die Förderung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld- oder Sachbeiträge im Vordergrund.
(3) Durch den Eintritt in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört.
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Beitrittserklärung des Bewerbers unter Angabe der Vereinsabteilung – bei Minderjährigen zusätzlich die vorherige oder nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – und die Aufnahmeerklärung des Vereins erforderlich.
(2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes oder des Abteilungsvorstandes oder gegenüber dem Jugendleiter, dessen Vertreter oder dem Jugendgeschäftsführer abzugeben. Die Vorstandsmitglieder und die vorbezeichneten Mitglieder des Jugendausschusses sind berechtigt, die Aufnahme in den Verein durch die Annahme der Beitrittserklärung zu vollziehen. Die Aufnahme wird wirksam mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der Beitrittserklärung oder mit der Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung.
(3) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann nur durch den Abteilungsvorstand oder den Jugendausschuss erfolgen; die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes oder des Abteilungsvorstandes oder gegenüber dem Jugendleiter, dessen Vertreter oder dem Jugendgeschäftsführer zu erklären. Er ist nur zum 31. Juli (Ende des Spieljahres) oder zum 31. Dezember (Ende des Geschäftsjahres) möglich, die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vorher – am 30. Juni oder 30. November – abgesandt werden. Dem Abteilungsvorstand und dem Jugendausschuss bleibt vorbehalten, sich in Ausnahmefällen mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht, Satzungsbestimmungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vereins- oder Abteilungsorgans bewusst missachtet, Beiträge trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht gezahlt hat. Der Ausschluss kann nur durch den Abteilungsvorstand oder den Jugendausschuss erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden. Der Ausschluss wird mit dem Ablauf des dritten Tages nach der Aufgabe der Einschreibesendung zur Post wirksam.
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen der Vereinsabteilung, der sie angehören, zu benutzen, an den Veranstaltungen der Abteilung und des Gesamtvereins teilzunehmen, sowie bei der Willensbildung und der Selbstverwaltung der Abteilung und des Vereins mitzuwirken.
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen zu beachten sowie den Anordnungen der Mitgliederversammlung des Gesamtvorstandes, des Abteilungsvorstandes und der Ausschussmitglieder Folge zu leisten.
(2) Die Mitglieder haben die von der Abteilungsmitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühren und Beiträge zu zahlen. Der Abteilungsvorstand oder der Jugendausschuss können in Ausnahmefällen die Zahlung von Aufnahmegebühren und Beiträgen stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(3) Bei Pflichtverstößen können der Abteilungsvorstand oder der Jugendausschuss nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten gegen diese eine Spielsperre bis zur Dauer eines Jahres und eine Geldstrafe bis zur Höhe von 250,- DM festsetzen. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzustellen.
Ehrenmitglieder
(1) Auf Antrag des Gesamtvorstandes können von der Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Auch als Nichtmitglieder haben die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenvorsitzende nehmen an den Sitzungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungsvorstände, Ehrenmitglieder an den Mitgliederversammlungen beratend teil. Zu Beitragszahlungen sind sie nicht verpflichtet.
3. Organe des Vereins
Aufzählung
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsmitgliederversammlung,
- der Gesamtvorstand.
Vereinsmitgliederversammlung
Zusammensetzung, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben, zusammen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen durch Aushang in den Mitteilungskästen des Vereins in Uevekoven sowie durch Veröffentlichung in den lokalen Tageszeitungen einberufen. Die Einberufung kann auch schriftlich erfolgen.
Aufgaben
Die Mitgliederversammlung fasst die richtungsgebenden Beschlüsse für die Entwicklung und für die Verwaltung des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Genehmigung der Haushaltspläne und die Festsetzung der von den Vereinsabteilungen zu leistenden Verwaltungskostenbeiträge,
- die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern,
- die Änderung der Satzung, der Erlass von Ordnungen, die Bildung weiterer Abteilungen,
- die Auflösung des Vereins.
Tagesordnung
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte einhalten:
- Feststellung der Stimmberechtigten und Bestimmung der Wahlprüfer,
- Geschäftsbericht des Vorstandes,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Genehmigung der Haushaltspläne,
- Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- Wahlen und Bestätigung von Wahlen,
- Anträge.
Anträge
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von den Mitgliedern gestellt werden; sie sind zu begründen und müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorsitzenden eingehen.
Versammlungsleitung, Protokoll
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
(2) Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden ist von der Versammlung aus der Mitte der Erschienenen – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder – ein Versammlungsleiter zu wählen.
(3) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist. Anträge und Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben.
Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen
(1) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
(2) Bei Abstimmungen genügt in der Regel die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Änderung dieser Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit einer 4/5 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(3) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
(4) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Wird nur ein Vorschlag gemacht oder soll eine bereits durchgeführte Wahl lediglich bestätigt werden, kann durch Handheben gewählt werden, falls kein Widerspruch erfolgt.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn mindestens 30 Mitglieder einen mit Gründen versehenen Antrag stellen.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Vorstand
Zusammensetzung, Amtszeit
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vereinsvorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden,
- dem Vereinsgeschäftsführer,
- dem Vereinskassierer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit ihrer Wahl einverstanden sind, von der Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgaben, Willensbildung
(1) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die für das Vereinsleben erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.
(2) Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vertretung
(1) Bei Rechtsgeschäften, die den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Pachtverträgen oder die Begründung schuldrechtlicher Verpflichtungen in einer Höhe von mehr als 2.000 DM zum Gegenstand haben, kann der Verein nur durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jedoch jeweils nur zusammen mit dem Geschäftsführer oder dem Kassierer, vertreten werden.
(2) An den Verein gerichtete Willenserklärungen können gegenüber jedem Vorstandsmitglied abgegeben werden. Jedes Vorstandsmitglied ist auch nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der Satzung berechtigt, Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft anzunehmen.
(3) In den anderen Fällen ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
4. Auflösung
Zusammensetzung, Einberufung
Nach der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen einer öffentlich rechtlichen Körperschaft zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Dorfjugend von Uevekoven zu verwenden hat.